Montag, 13.08.2012, 09:00 Uhr, 2. große Strafkammer, Landgericht Kleve, Saal A 110 (Schwurgerichtssaal) (Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 9. August 2012)
Sicherungsverfahren gegen einen 70 Jahre alten Rentner aus Kleve, dem die Staatsanwaltschaft vorwirft, er habe an mehreren Tagen Anfang September 2011 in der gemeinsamen Wohnung seine zehn Jahre jüngere Lebensgefährtin vergewaltigt, geschlagen und eingesperrt.
Im einzelnen werden ihm eine unter Einsatz einer brennenden Zigarette begangene besonders schwere Vergewaltigung, zwei sexuelle Nötigungen, sechs Körperverletzungen und zwei Freiheitsberaubungen zur Last gelegt. Auf der Grundlage eines eingeholten psychiatrischen Gutachtens geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung infolge Alkoholkonsums und einer psychischen Erkrankung schuldunfähig gewesen sei, so dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht in Betracht komme. Da aufgrund der Erkrankung Wiederholungsgefahr bestehe, sei jedoch – so die Staatsanwaltschaft – seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.
Der Beschuldigte macht bislang keine Angaben zur Sache. Es sollen drei Sachverständige und mehrere Zeugen vernommen werden.
Hinweis: Ist ein Täter bei der Begehung der Straftat schuldunfähig, so darf gegen ihn keine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Es muss jedoch gemäß § 63 Strafgesetzbuch die (unbefristete) Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden, wenn jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit eine Straftat begangen hat und er aufgrund dieses Zustandes auch zukünftig gefährlich ist. Es müssen dabei weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sein und die Unterbringung muss verhältnismäßig sein.